Satzung

§ 1 Lage, Sitz und Rechtsform des Verbandes

1. Der Hyundai Partner Verband e.V. führt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn den Namen „. Hyundai Partner Verband e.V.“

2. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Bonn.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

1. Der Verband ist ein Zusammenschluss von deutschen Hyundai-Vertragspartnern auf freiwilliger Basis. Er hat sich folgende Aufgaben gestellt:
1.1 Unterstützung seiner Mitglieder bei der Sicherung und dem Ausbau ihrer Marktposition;
1.2 Geltendmachung und Vertretung berechtigter Anliegen und Interessen der Hyundai-Vertragspartner gegenüber der Hyundai Motor Deutschland GmbH, den Behörden und dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), insbesondere Wahrnehmung der in den Hyundai-Händlerverträgen niedergelegten Mitwirkungsrechte der Vertriebs- und Serviceorganisation mit dem Ziel einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit, wie sie in den mit den Partnern geschlossenen Hyundai-Verträgen niedergelegt sind.
1.3 Die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gemäß § 13 UWG und § 3 UKlaG zu fördern, insbesondere die Aufklärung und Belehrung sowie gegebenenfalls im Zusammenwirken der zuständigen Stellen der Rechtspflege den unlauteren Wettbewerb und mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht zu vereinbarende Allgemeine Geschäftsbedingungen zu bekämpfen.
1.4 Durchführung von oder Beteiligung an Schlichtungs- oder Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Hyundai Motor Deutschland GmbH und Vertragspartnern.
1.5 Austausch kaufmännischer, wirtschaftlicher und technischer Erfahrungen, soweit diese fabrikatsspezifisch zum Nutzen der Kunden, der Hyundai-Vertragspartner und der Hyundai Motor Deutschland GmbH sind.
1.6 Erarbeitung und Weitergabe von Empfehlungen der Ausschüsse des Verbandes an die Hyundai Motor Deutschland GmbH.
1.7 Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Hyundai Motor Deutschland GmbH im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen der Hyundai Motor Deutschland GmbH, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu beeinträchtigen (insbesondere bei Margen- und anderen Leistungskürzungen). Der Verein ist im Fall eines entsprechenden Entscheides der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziffer 3h)) berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder auch mit dafür notwendigen rechtlichen Schritten, insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor den Kartellbehörden, gegenüber der Hyundai Motor Deutschland GmbH durchzusetzen.

2. Der Verband ist Mitglied im Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) in Bonn.

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jeder Hyundai-Vertragspartner in der Bundesrepublik Deutschland werden.

Die Mitgliedschaftsrechte können jeweils nur ausgeübt werden bei einer Einzelfirma durch einen Firmeninhaber, bei Handelsgesellschaften durch einen persönlich haftenden Gesellschafter, bei juristischen Personen durch einen Geschäftsführer, ein Vorstandsmitglied oder durch einen von Vorstand bzw. Geschäftsführung benannten  Markenverantwortlichen. In Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, auch weitere dem Mitglied zugehörige Personen mit entsprechender Vollmacht zuzulassen. Die mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte beauftragten Personen und ein Wechsel derselben sind dem Verband vom Mitglied bekanntzugeben.

2. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich über die Geschäftsstelle beim Vorstand.
Die Annahme gilt mit der Bestätigung des Vorstandes als erfolgt.

3. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit der Beendigung des Hyundai-Vertrages;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist, mit einer Frist von 3 Monaten .
c) durch Ausschlusserklärung seitens des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

5. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung eines Beitrages mehr als 3 Monate in Rückstand und wird der Beitrag trotz Aufforderung nicht binnen eines weiteren Monats gezahlt, ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den hierdurch bedingten Ausschluss des Mitgliedes.

6. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Pflicht zur Zahlung des rückständigen Beitrages besteht fort.

 

§ 4 Organe des Verbandes

Der Verband hat folgende Organe:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Jahreshauptversammlung zusammen.
Eine Mitgliederversammlung, also sowohl die ordentliche Jahreshauptversammlung, als auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, findet im Regelfall unter gleichzeitiger räumlicher Anwesenheit der Mitgliedervertreter statt (Präsenzveranstaltung). Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung auch online über das Internet erfolgen, z.B. als Videokonferenz oder Webcast (virtuelle Mitgliederversammlung). Satz 4 gilt nicht im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes. Die Einladung, die Tag, Zeit, Ort (physisch oder virtuell) und Tagesordnung enthalten muss, erfolgt durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch einfaches Schreiben auf dem Postweg oder in elektronischer Form per E-Mail bzw. per Internet. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis 10 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einbringen. Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Vertreter leitet die Mitgliederversammlung.

2. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
b) die Bestellung von Kassenprüfern;
c) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) Satzungsänderungen und
g) die Auflösung des Verbandes.
h) Beschlussfassung über Maßnahmen gemäß § 2 Ziffer 1.7

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Stimmen ist geheim abzustimmen. Für Satzungs-änderungen und für die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen erforderlich, ansonsten genügt die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen.

5. Die Vertretung eines Mitglieds ist nur möglich durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht zugunsten eines stimmberechtigten Mitglieds. Das bevollmächtigte Mitglied darf ohne Anrechnung der eigenen Stimme – nur zwei weitere Stimmen auf sich vereinigen. Eine Weiterübertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit einberufen werden, und zwar auf Antrag von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes an den Vorstand. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen einzuberufen.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend (oder vertreten) sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

§ 6 Der Vorstand

1.Der Vorstand des Verbandes besteht aus drei bis sieben sachkundigen bzw. sacherfahrenen Personen, dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter sowie maximal vier Beisitzern.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Diese bestimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Für die Besetzung der übrigen Positionen ist die Anzahl der Stimmen maßgebend.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

3. Bei Ausfall oder Rücktritt eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer entscheidet bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung der Position. Anschließend entscheidet die Mitgliederversammlung durch Wahl über die Neubesetzung der freigewordenen Vorstandsposition. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.

Der Vorstand kann durch Beschluss von drei Vierteln seiner Mitglieder weitere Mitglieder kooptieren. Diese haben nur beratende Funktion und kein Stimmrecht. Die Kooptation endet mit der Wahlperiode. Erneute Kooptation ist möglich.

4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretern. Die Vertretung des Verbandes erfolgt durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter gemeinschaftlich.

5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, Auslagen werden auf Antrag erstattet.

6. Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Leitung des Verbandes
b) Vertretung des Verbandes und seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), Hyundai Motor Deutschland GmbH und der Öffentlichkeit;
c) Einstellung eines Geschäftsführers;
d) die Weisungen an den Geschäftsführer und Überwachung seiner Tätigkeit.e) Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse.

7. Der Vorsitzende vertritt den Verband in der Öffentlichkeit. Ist er an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, tritt der 1. Stellvertreter bzw. bei dessen Verhinderung der 2. Stellvertreter mit gleichen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

 

§ 7 Geschäftsführung

1. Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, führt er die laufenden Geschäfte.

2. Hilfspersonal wird bei vorliegendem Bedarf vom Vorstand genehmigt.

3. Der Geschäftsführer oder ein(e) von ihm benannte(r) Mitarbeiter/-in ist berechtigt und verpflichtet, an allen Sitzungen und der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Er ist nicht stimmberechtigt. Der Geschäftsführer oder ein(e) von ihm benannte(r) Mitarbeiter/in führt das Protokoll bei allen Verbandsversammlungen und –sitzungen.

Auf Weisung des Vorstandes ist der Geschäftsführer berechtigt, Verhandlungen mit der Hyundai Motor Deutschland GmbH zu führen.

 

§ 8 Ausschüsse

1. Der Verband kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

2. Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie endet jedoch spätestens mit dem Ablauf der Wahlperiode des Vorstandes.

3. Die Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich.

 

§ 9 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes ist durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden oder vertretenen Mitglieder zu beschließen.

2. Mit der Beschlussfassung über die Auflösung ist sogleich über das Verbandsvermögen zu entscheiden.

 

Beschlossen am 10.03.1992
Zuletzt geändert am 12.1.2022

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